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14.12.2016, 13:04 Uhr

Neuregelung des Gaststättengesetzes nimmt vor allem Erfahrungen der Städte und Gemeinden mit dem bisherigen Gesetz auf

Der Hessische Landtag hat heute in Wiesbaden das neue Hessische Gaststättengesetz verabschiedet. Neben einer leichteren Anwendung der Bestimmungen durch die Verwaltung war Hauptziel der Überarbeitung, erneut eine Pflicht zur Bereitstellung von Sanitäranlagen einzuführen. Dies war einhelliger Wunsch von Städten und Gemeinden. Die zuständige Sprecherin der CDU-Fraktion und Mitglied im Wirtschaftsausschuss des Hessischen Landtages, Karin Wolff, erklärte dazu:

„Das Gaststättengewerbe in Hessen ist bunt und vielfältig: Über 13.000 gemeldete Unternehmen beschäftigen etwa 94.600 Menschen. Der von ihnen erwirtschaftete Umsatz liegt bei rund 3,2 Milliarden Euro. Die mit dem bisherigen Gesetz insbesondere in den Städten und Gemeinden gesammelten Erfahrungen sind in die Überarbeitung eingeflossen. Damit gewährleisten wir, dass die Regelungen auf der Höhe der Zeit bleiben. So sind immer häufiger insbesondere in der Kleingastronomie keine Sanitäranlagen mehr vorhanden, da Betreiber Geld sparen wollen. Die Last tragen jedoch dann die Anwohner beziehungsweise die Kommunen. Mit der Neuregelung wird dieser Trend gestoppt und eine Pflicht für die Bereitstellung einer ausreichenden Zahl von Gästesanitäranlagen in Gaststätten mit Ausschank alkoholischer Getränke festgelegt. Bereits existierende Gaststätten erhalten jedoch einen bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz. Zudem wurde als Ergebnis der Anhörung festgelegt, dass in Einkaufszentren auch zentrale Sanitäranlagen ausreichend sind.

Zukünftig soll zudem die Gewerbeanmeldung und -ummeldung auch über die Betriebsart der Gaststätte und über ein etwaiges außengastronomisches Angebot informieren. Damit wird den zuständigen Verwaltungen eine bessere Einschätzung möglicher Störungen ermöglicht. Des Weiteren haben die Gewerbebehörden festgestellt, dass Gewerbetreibende gelegentlich versuchen, einer drohenden Untersagung durch vorherige Einstellung ihrer Tätigkeit zu entgehen. Mit dem neuen Gesetz besteht nun die Möglichkeit, das Verfahren in diesen Fällen fortzusetzen und zu vollstrecken, selbst wenn der Bereich der ursprünglichen Behörde verlassen wird. Die Wiederaufnahme ist bei erwiesener Integrität in der Regel erst wieder nach einem Jahr möglich. Das ist ein Gewinn für den Verbraucherschutz und zeigt: Für uns bleibt die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden das zentrale Zulassungskriterium. Hier wird es auch weiterhin keine Abstriche geben.

Deregulierung, Bürokratieabbau und Verwaltungsvereinfachung sowie die Erleichterung von Existenzgründungen bleiben weiterhin Grundlinien des Gesetzes. Das überarbeitete Hessische Gaststättengesetz gleicht die unterschiedlichen Interessen noch besser aus – das war unser Ziel.“


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