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19.09.2016, 15:10 Uhr

Karin Wolff: Neuregelung des Gaststättengesetz nimmt vor allem Erfahrungen der Städte und Gemeinde mit dem bisherigen Gesetz auf

„Das Gaststättengewerbe in Hessen ist bunt und vielfältig: Über 13.000 gemeldete Unternehmen beschäftigen etwa 94.600 Menschen. Der von ihnen erwirtschaftete Umsatz liegt bei rund 3,2 Milliarden Euro. Hessen hat auch mit Blick auf diese wirtschaftliche Bedeutung 2012 den neuen Spielraum durch die Föderalismusreform genutzt und ein eigenes Hessisches Gaststättengesetz erlassen.

Die mit diesem neuen Gesetz insbesondere in den Städten und Gemeinden gesammelten Erfahrungen fließen nun in die anstehende Überarbeitung des Gesetzes ein. Damit gewährleisten wir, dass die Regelungen auf der Höhe der Zeit bleiben. So sind immer häufiger insbesondere in der Kleingastronomie keine Sanitäranlagen mehr vorhanden, da Betreiber Geld sparen wollen. Die Last tragen jedoch dann die Anwohner beziehungsweise deren Kommunen. Mit der Neuregelung wird eine Pflicht für die Bereitstellung einer ausreichenden Zahl von Gästesanitäranlagen in Gaststätten mit Ausschank alkoholischer Getränke festgelegt.“ Mit diesen Worten skizzierte heute in Wiesbaden die zuständige Sprecherin der CDU-Fraktion im Hessischen Landtag und Mitglied im Wirtschaftsausschuss des Landtages, Karin Wolff, einen der Kernpunkte des überarbeiteten Hessischen Gaststättengesetzes, das heute durch die Landesregierung in den Landtag eingebracht wurde (Drs. 19/3739). Bereits existierende Gaststätten hätten jedoch einen bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz.

Zukünftig solle zudem die Gewerbeanmeldung und -ummeldung auch über die Betriebsart der Gaststätte und über ein etwaiges außengastronomisches Angebot informieren. „Damit wird den zuständigen Verwaltungen eine bessere Einschätzung möglicher Störungen ermöglicht. Des Weiteren haben wir festgestellt, dass manche Behörden den Beginn der gewerblichen Tätigkeit zulassen, wenn bereits vor dem Fristablauf von sechs Wochen nach der Gewerbeanzeige von der Zuverlässigkeit des Betroffenen auszugehen ist. Andere Behörden sind hierzu auch bei vorzeitig erwiesener Zuverlässigkeit nicht bereit. Wir stellen daher eindeutig klar, dass keine starre Einhaltung der Frist erforderlich ist, wenn die Umstände ein Abweichen erlauben“, so Wolff. Gleichzeitig bleibe die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden das zentrale Zulassungskriterium: „Hier darf und wird es auch weiterhin keine Abstriche zulasten des Verbrauchers geben.“ Auch sogenannte Flatrate-Partys, die junge Heranwachsende zu ungehemmtem Alkoholkonsum anstiften sollen, blieben untersagt.

„Deregulierung, Bürokratieabbau und Verwaltungsvereinfachung sowie die Erleichterung von Existenzgründungen bleiben weiterhin Grundlinien des Gesetzes. Dies darf jedoch nicht zulasten der Verbraucher oder der Anwohner von Gaststätten gehen. Das überarbeitete Hessische Gaststättengesetz gleicht diese verschiedenen Interessen aus und wir erwarten weitere wertvolle Anregungen durch die Anhörung im Wirtschaftsausschuss“, erklärte Wolff.


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